GdP-Seniorengruppe Aachen   

Übergang Freie Heilfürsorge / Beihilfe

Alle Polizeivollzugsbeamten in NRW sind in ihrer aktiven Dienstzeit im Rahmen der freien Heilfürsorge durch ihren Dienstherrn ( Land NRW )  krankenversichert.

Rechtsgrundlage: § 112, Abs 2 LBG NRW

Die freie Heilfürsorge beinhaltet keine Pflegeversicherung.

Die ist im Rahmen einer Anwartschaft bei einem Versicherungsunternehmen ( z.B. Signal Iduna/Debeka o.a.) am besten beim Eintritt in den Polizeidienst abzuschließen.

Mit Eintritt in den Ruhestand ergeben sich nachfolgende praktische Auswirkungen:

  • Sind noch ärztliche /medizinische Behandlungen unmittelbar vor dem Ruhestand im Gange, ist der behandelnde Arzt/Therapeut über den neuen Verfahrensstand, nämlich Ende der Freien Heifürsorge und ferner Beihilfe und PKV,  in Kenntnis zu setzen.
  • Der Arzt /Therapeut rechnet seine Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand mit dem ärztlichen Dienst gem FHVO NRW ab. Hiernach erfolgt eine neue Berechnung nach der BVO /PKV in Form einer privaten Rechnung.
  • Die Kollegin/der Kollege leitet diese private Rechnung in Kopie mit den Vordrucken des LBV über die Scanstelle in Detmold an das LBV, die Originalrechnungen gehen an die jeweilige PKV zur Erstattung.

 

Hinweis Heil- und Kostenplan

Wurde vor Ende der Dienstzeit im Rahmen einer Behandlung ein Heil- und Kostenplan beim ärztlichen Dienst eingereicht und ist diese Behandlung noch nicht abgeschlossen, raten wir dazu, diesen Heil- und Kostenplan in dieser Übergangssituation auch bei der Beihilfe und bei der PKV vorzulegen, um eine Mitteilung zur Kostenerstattung zu erhalten.

Ausnahme anerkannter Dienstunfall   (LBeamtVG NRW, Abschnitte 4- Unfallfürsorge , §§ 35 ff)

Hier endet der Anspruch auf Heilverfahren nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand.  Er besteht auch neben dem Anspruch auf Versorgung. Das bedeutet, dass für die Folgekosten eines anerkannten Dienstunfalls auch ferner  der Dienstherr eintritt. Beihilfe und PKV sind außen vor. Erstattungsanträge sind mit den dafür vorgesehenen Anträgen dem LBV vorzulegen.

Siehe auch.....Merkblatt Dienstunfallfürsorge LBV


 
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